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Weiterlaufende Schuldzinsen aus Grundstücksfinanzierung: Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen
Weiterlaufende Schuldzinsen aus einem ursprünglich der Finanzierung eines Mietgrundstücks dienenden Darlehen können nach Veräußerung des Mietobjekts und Verwendung eines entsprechenden Teils des Erlöses zur Kapitalanlage aufgrund der damit eintretenden Zweckänderung der Darlehensaufnahme nach (Revision eingelegt, Az. des BFH: VIII R 34/04), als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden. Betragliche Abweichungen zwischen Darlehen und Wiederanlagesumme in einem Unschärfebereich von rd. 5 v. H. sind für die Zuordnung unschädlich. Die Vorfälligkeitsentschädigung für ein abgelöstes weiteres Darlehen kann demgegenüber nicht in dem erforderlichen Zusammenhang mit den Einnahmen aus der K...