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BBV Nr. 9 vom Seite 11

Die Vermögensanlage von rechtsfähigen Stiftungen

Dr. Andreas Richter

Schlüsselfunktion Vermögen

Drei Elemente zeichnen die rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts gegenüber anderen Rechtsformen aus: Vermögen, Zwecksetzung und nichtverbandsmäßige Eigenorganisation. Dem Vermögen kommt dabei eine Schlüsselfunktion zu, da die Stiftung ihren Zweck durch die Verwendung der Vermögenserträge verwirklicht.

Voraussetzung dafür ist einerseits die Vermögensausstattung und andererseits die Vermögensverwaltung. Die Stiftung muss bereits bei der Gründung derart mit Vermögenswerten ausgestattet sein, dass die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint. Die Stiftungsaufsicht wird einer Stiftung unter Umständen bereits die Anerkennung versagen, wenn das vom Stifter bereit- oder in Aussicht gestellte Vermögen nicht ausreicht, um aus dessen Erträgen die Zielvorgabe des Stifters zu erreichen. Die Stiftungsorgane müssen stiftungsrechtliche und steuerrechtliche Vorgaben beachten.

Dieser Beitrag stellt die Rahmenbedingungen der Vermögensverwaltung durch Stiftungen dar. Im Steuerrecht liegt der Schwerpunkt auf dem Gemeinnützigkeitsrecht, das für annähernd 95 v. H. aller Stiftungen einschlägig ist.

Anforderungen an die Vermögensverwaltung ...