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BVerfG 27.07.2004 2 BvF 2/02, NWB 37/2004 S. 298

Hochschulrecht | Verfassungswidrigkeit der „Juniorprofessur”

Das Fünfte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (5. HRGÄndG) v. (BGBl 2002 I S. 693) ist wegen Überschreitung der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes mit Art. 70 und 75 i. V. mit Art. 72 Abs. 2 GG unvereinbar und nichtig. Der Bundesgesetzgeber hat die Zugangsvoraussetzungen für eine Professur derart umfassend und abschließend bestimmt, dass es den Ländern aufgrund der Regelungsdichte der Vorschriften versagt ist, diesen zentralen Bereich des Hochschulwesens eigenständig auszugestalten. Die Regelungen über die Juniorprofessur sind auch nicht gem. Art. 72 Abs. 2 GG erforderlich zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse oder zur Wahrung der Rechtseinheit ().