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BFH 22.06.2004 VII R 42/03 , NWB 37/2004 S. 295

Kraftfahrzeugsteuer | Transportfahrzeug zur Beförderung sog. Holzrückmaschinen (§ 3 Nr. 7 KraftStG)

Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst: (1) Eine enge Beziehung zu den notwendig zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, dessen Wesen gerade ausmachenden Tätigkeiten rechtfertigt eine Erstreckung der KraftSt-Befreiung auf Transportfahrzeuge, die ausschließlich geeignet und bestimmt sind, „ihrer Art nach” nur in der LuF anfallende Transportleistungen zu erbringen. (2) Steuerbefreit ist daher ein Fahrzeug zum Holzrücken, d. h. für den Abtransport des Erntegutes (geschlagenen Holzes) von der landwirtschaftlichen Nutzfläche – dem Wald – (Änderung der Rspr. gegenüber dem , BStBl 1985 II S. 313). Im konkreten Fall betrieb ein Stpfl. ein Unternehmen, dessen Gegenstand das sog. Holzrücken war. Dabei wurde im Wald geschlagen...