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BFH 19.05.2004 III R 11/03 , NWB 37/2004 S. 294

Einkommensteuer | Höhe der abziehbaren Unterhaltsleistungen an den unterhaltsbedürftigen Lebenspartner (§ 33a Abs. 1 EStG 1996)

Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst: (1) Der Stpfl. kann Aufwendungen für den Unterhalt einer unterhaltsbedürftigen Lebenspartnerin nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG 1996 abziehen, soweit ihr zum Unterhalt bestimmte öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen gekürzt worden sind. Lehnt die zuständige Behörde es ab, die Sozialhilfeleistungen konkret zu berechnen, die der Lebenspartnerin ohne die Unterstützung durch den Stpfl. zugestanden hätten, hat das FA oder das FG für die Ermittlung der abziehbaren Unterhaltsaufwendungen den fiktiven Anspruch auf Sozialhilfe selbst zu berechnen. (2) Die der Lebenspartnerin wegen des Zusammenlebens mit dem Stpfl. nicht gewährten öffentlichen Mittel zum Unterhalt sind nach dem Regelsatz der Sozialhilfe für Haushaltsangeh...