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Abgabenordnung | Erklärung der Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger nach Abtretung eines Steuererstattungsanspruchs (§§ 222, 226 AO)
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) § 406 BGB liegt der Gedanke zugrunde, dass sich die Rechtsstellung des Schuldners durch die Abtretung nicht verschlechtern darf. Dieser Rechtsgedanke der Vorschrift gilt auch im öffentlichen Recht und damit auch für die Aufrechnung nach § 226 Abs. 1 AO. (2) Wird eine gegen das FA gerichtete Forderung abgetreten und besteht für das FA im Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Abtretung eine Aufrechnungslage gegenüber dem bisherigen Gläubiger, die das FA nach § 226 Abs. 1 AO i. V. mit § 406 BGB berechtigt, die Aufrechnung mit ihrer Gegenforderung auch gegenüber dem neuen Gläubiger der Hauptforderung zu erklären, so werden diese eingetretenen Rechtswirkungen des § 406 BGB durch eine nachträglich vom FA gewährte Stundung der Gegenforderung, die auf den Zeitpunkt der K...