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Überblick über das Doppelbesteuerungsabkommen mit Ägypten
I. Einführung
Das am in Kairo unterzeichnete DBA-Ägypten ist bereits das zweite DBA zwischen Deutschland und Ägypten. Es trat am in Kraft und ist in beiden Staaten erstmals auf die Steuern des Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraums 1992 anzuwenden. Für Quellensteuern gilt das DBA-Ägypten erstmals für die Steuern auf die Zahlungen, die nach dem erfolgen. Bis zum waren noch die Regelungen des Vorgängerabkommens vom maßgebend, das eines der ersten deutschen Nachkriegsabkommen mit einem Entwicklungsland war. Durch das DBA sollten die Doppelbesteuerung für Auslandseinkünfte und -vermögen vermieden und zugleich steuerliche Anreize für ausländische Investoren in Ägypten geschaffen werden. Mit dem zweiten Abkommen wurden neue Regelungen getroffen, mit denen diese Zwecke besser als zuvor verwirklicht werden konnten. So enthält das Abkommen erstmalig eine dem Art. 4 Abs. 2 OECD-MA entsprechende Regelung für den Fall der Doppelansässigkeit. Ferner wurde die Vermögensteuer in den sachlichen Geltungsbereich des Abkommens einbezogen. Außerdem einigten sich beide Staaten über die Aufnahme des international üblichen Schachtelprivilegs. Dass die abkommensrechtlichen Steuervergünstigungen den Investoren auch tatsächlich zu Gute kommen und...