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AG Bergisch-Gladbach 04.12.2003 61 C 168/03, NWB 36/2004 S. 290

Berufsrecht | keine Wettbewerbswidrigkeit von Werbeanrufen eines Mandantenvermittlungsdienstes

Telefonische Anrufe eines Rechtsanwaltsvermittlungsdienstes gegenüber einem Rechtsanwalt zwecks Mitgliederwerbung stellen zumindest während der normalen Bürozeiten aufgrund eines zu vermutenden Einverständnisses, dass der Angerufene einem solchen Anruf aufgeschlossen gegenübersteht, kein wettbewerbswidriges Handeln i. S. des § 1 UWG dar, weil ein Rechtsanwalt bei lebensnaher Betrachtung ständig an (neuen) Mandanten interessiert sein wird (AG Bergisch-Gladbach, Urt. v. - 61 C 168/03, GRUR-RR 2004, 188).