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SG Aachen 10.10.2003 S 8 RA 26/03, NWB 36/2004 S. 289

Sozialversicherung | vorsätzliche Beitragshinterziehung bei Einschaltung eines Steuerberaters

Für das Eingreifen der 30-jährigen Verjährungsfrist reicht es aus, wenn der Schuldner die Beiträge mit bedingtem Vorsatz vorenthalten hat, er also seine Beitragspflicht für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat. Wird im Rahmen einer LSt-Außenprüfung ein Steuerberater eingeschaltet, hat sich ein Unternehmen dessen Kenntnisse zurechnen zu lassen. Dabei ist bei einem Steuerberater davon auszugehen, dass dieser es mindestens für möglich hält, aus Lohnbestandteilen Sozialversicherungsbeiträge zahlen zu müssen. Daher kann bei dieser Konstellation regelmäßig von einer Beitragshinterziehung mit bedingtem Vorsatz ausgegangen werden (SG Aachen, Urt. v. - S 8 RA 26/03, DB 2004, 1840).