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Kleingartenrecht | Verhältnis von Nutz- zu Erholungsfläche
Eine Kleingartenanlage setzt nicht voraus, dass wenigstens die Hälfte ihrer Fläche zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf (insbesondere Obst und Gemüse) genutzt wird (gegen die h. M. in Rspr. und Literatur, z. B. OLG Naumburg, OLGR 2001, 435). Es genügt, wenn diese Nutzung den Charakter der Anlage maßgeblich mitprägt. Dies ist i. d. R. anzunehmen, wenn wenigstens ein Drittel der Fläche zum Anbau von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf genutzt wird. Besonderheiten, wie eine atypische Größe der Parzellen, topographische Eigentümlichkeiten oder eine Bodenqualität, die den Anbau von Nutzpflanzen teilweise nicht zulässt, können eine vom Regelfall abweichende Beurteilung rechtfertigen ().