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Familienrecht | Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei „phasenverschobener Ehe”
Nach dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs als beiderseitiger Alterssicherung kann eine lange Trennungszeit mit einer wirtschaftlichen Verselbständigung (hier: 11 1/2 Jahre) schon für sich genommen den (teilweisen) Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587c Nr. 1 BGB rechtfertigen (vgl. bereits BGHZ 75, 271). Als weiterer Umstand ist auch zu berücksichtigen, wenn aufgrund des Altersunterschieds der Parteien („phasenverschobene Ehe”) der Ausgleich begehrende Ehegatte für einen längeren Zeitraum während der Ehe keine Versorgungsanwartschaften mehr erworben hat. Der ausgleichspflichtige Überschuss des anderen Ehegatten beruht dann nicht auf seiner höheren wirtschaftlichen Leistung während der Ehezeit, sondern auf der Tatsache, dass der Ausgleich begehrende Ehegatte aufgrund seines Alters – und damit nicht ehe...