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BFH 18.05.2004 IX R 63/02, NWB 36/2004 S. 285

Einkommensteuer | Verzicht auf Nachbarrechte im Rahmen einer Grundstücksveräußerung keine eigenständige Leistung (§ 22 Nr. 3 EStG)

Veräußert ein Stpfl. sein Grundstück an seinen Nachbarn, der mit dem Eigentumserwerb zugleich erreichen möchte, dass der Stpfl. seine öffentlich-rechtlichen Abwehrrechte gegen dessen Bauvorhaben nicht (mehr) geltend macht, so ist nach dem das Entgelt dem nicht nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbaren Veräußerungsvorgang auch dann zuzuordnen, wenn sich der Stpfl. im Kaufvertrag ausdrücklich zum Verzicht auf seine Nachbarrechte verpflichtet. – Anmerkung: Es ist schon einigermaßen verwunderlich, dass solche „windfall profits” außerhalb der Zehn-Jahres-Frist des § 23 EStG steuerfrei vereinnahmt werden können, während die Aufwendungen beim Leistenden als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Begründung, wer sein Eigentum überträgt, verliert auch seine Abwehrrechte, ist allerdings kaum ...

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