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Einkommensteuer | Aufwendungen zur Zwangsräumung eines besetzten Grundstücks (§§ 9, 21 EStG)
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: Wird ein unbebautes, besetztes Grundstück zwangsweise geräumt, um es anschließend teilweise bebauen und teilweise als Freifläche vermieten zu können, sind die Aufwendungen für die Zwangsräumung, soweit sie die zu bebauende Fläche betreffen, Herstellungskosten der später errichteten Gebäude, und soweit sie die Freifläche betreffen, Anschaffungskosten des Grund und Bodens. – Anmerkung: Hatte das FG noch gemeint, die streitigen Räumungskosten seien eher mit Abstandszahlungen vergleichbar als mit Abbruchkosten, könnte man das vom BFH gefundene Ergebnis, jedenfalls soweit es den wiederbebauten Grundstücksteil betrifft, gerade umgekehrt beschreiben. Auch die Anschaffungs- und Herstellungskosten haben – jedenfalls hi...