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Außensteuer | Anzeigepflichten bei Auslandsbeziehungen gem. § 138 Abs. 2 AO
Das BMF gibt mit Schr. v. - IV B 4 - S 1300 - 247/04 in Ergänzung des Schr. v. - S 1300 (BStBl 2003 I S. 260) bekannt, dass hinsichtlich der 150 000-€-Grenze auf Meldungen für den Erwerb börsennotierter Beteiligungen verzichtet wird, soweit die Beteiligung weniger als 1 v. H. beträgt. Zudem entfällt die Anzeigepflicht nach § 138 Abs. 2 Nr. 3 AO bei Anteilen an KapGes, die bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten nach KWG dem Handelsbuch zuzurechnen sind bzw. solchen, die auf der Aktivseite der Bilanz der Versicherungsunternehmen entsprechend Formblatt 1 zu § 2 der VO über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen v. (BGBl 1994 I S. 3378) unter C III 1 auszuweisen sind.