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Die steuerstraf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit des steuerlichen Beraters
Gerichtliche Entscheidungen, in denen stl. Beratern vorgeworfen wird, selbst – isoliert oder neben ihrem Mandanten – stl. in dem Maße „gesündigt” zu haben, dass es zu Maßnahmen der Straf- oder Bußgeldbehörden kommt, werden nicht sehr häufig veröffentlicht. Diese zahlenmäßige Insignifikanz bedeutet aber keineswegs, dass das Problem der steuerstraf- und bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeit des stl. Beraters nicht ein alltägliches wäre. Gerade im Bereich der Nichtabgabe von Steuer(vor-)anmeldungen werden häufig Vorwürfe gegen den stl. Berater erhoben, wobei jedoch oftmals der Fall letztlich offenbart, dass der säumige Mandant lediglich die Verantwortung auf seinen Steuerberater zu lenken versucht.
Der folgende Beitrag widmet sich nicht nur den einzelnen damit zusammenhängenden Problemfeldern im Sinne eines unlösbaren Konflikts. Vielmehr soll auch aufgezeigt werden, wie bei einer – unberechtigten wie berechtigten – Involvierung des Beraters möglicherweise Sanktionen vermieden werden können.
I. Mögliche Steuerstraftaten
1. Steuerhinterziehung (§ 370 AO)
Zentrale Vorschrift des Steuerstrafrechts ist der Hinterziehungstatbestand des § 370 AO. Ihn verwirklicht,...