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Wohnungseigentumsrecht | Entziehung des Eigentums bei schwerwiegenden Verstößen gegenüber den Miteigentümern
Verletzt ein Wohnungseigentümer die ihm gegenüber den anderen Eigentümern obliegenden Verpflichtungen so schwer, dass die Fortsetzung der Gemeinschaft mit ihm unzumutbar geworden ist, können die anderen Eigentümer die Veräußerung seines Wohnungseigentums verlangen (§ 18 WEG). Die Eigentümergemeinschaft ist befugt, als Vorstufe der Entziehung des Eigentums eine Abmahnung unter Androhung der Folgen des § 18 WEG zu beschließen; das Wohnungseigentumsgericht darf einen solchen Beschluss nur auf formelle Mängel überprüfen (HansOLG, Beschl. v. - 2 Wx 9/03). Die bloße – auch regelmäßige – Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft durch einen Eigentümer rechtfertigt nicht die Androhung der Eigentumsentziehung, falls der betroffene Eigentümer auch künftig Beschlüsse anficht (