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Rechtsschutzversicherung | kein Deckungsschutz für gekündigten GmbH-Geschäftsführer bei Privatentnahmen vom Geschäftskonto
Nach § 4 Abs. 2a ARB 75 ist vom Versicherungsschutz der Rechtsschutzversicherung die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aufgrund von Versicherungsfällen, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder rechtswidrig verursacht hat, ausgeschlossen. Vorsätzlich verursacht ist dabei ein Versicherungsfall, wenn der Versicherungsnehmer die Tatsache i. S. von § 14 ARB 75, die eine Interessenwahrnehmung notwendig macht, bewusst und durch eigenes Tun herbeigeführt hat. Davon ist nach einem jedenfalls auszugehen, wenn der (Fremd-)Geschäftsführer einer GmbH Geld vom Geschäftskonto in Höhe von rund 10 000 DM abhebt und es zumindest teilweise für private Zwecke verbraucht.