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Strafrecht | Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
Das Sechsunddreißigste Strafrechtsänderungsgesetz – § 201a StGB – v. ist im BGBl 2004 I S. 2212 verkündet worden und am in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wird im StGB nach § 201 (Verletzung der Vertraulichkeit des Worts) ein neuer § 201a StGB eingefügt, der die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen unter Strafe stellt.