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BFH 25.05.2004 VII R 29/02, NWB 35/2004 S. 275

Abgabenordnung | ergänzender Haftungsbescheid nach bestandskräftig gewordenem Haftungsbescheid (§ 191 Abs. 1, §§ 129, 130, 131 AO)

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Hat das FA einen Haftungsgegenstand durch einen bestandskräftig gewordenen Haftungsbescheid geregelt, steht dessen Bestandskraft bei unveränderter Sach- und Rechtslage der erneuten Regelung des gleichen Sachverhalts durch Erlass eines ergänzenden, neben den ersten Haftungsbescheid tretenden Haftungsbescheids entgegen. Hiervon unberührt bleibt die Korrektur des vorangegangenen Haftungsbescheids nach den Vorschriften der §§ 129, 130 und 131 AO. (2) Zur Beurteilung des Haftungsanspruchs wegen einer bestimmten Steuer ist auf den Besteuerungszeitraum abzustellen, für den der Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden soll. So bildet für die USt jeder Voranmeldungszeitraum einen eigenständigen Besteuerungszeitraum, wäh...