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Teilwert eines kapitalersetzenden Darlehens
Forderungen der Besitzgesellschafter, die im Rahmen einer Betriebsaufspaltung aus der Darlehensgewährung der Gesellschafter gegenüber der Betriebsgesellschaft resultieren und als eigenkapitalersetzend anzusehen sind, können gem. nrkr. (BFH-Az.: IV R 13/04) nicht entsprechend dem Abzinsungsgebot des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG wegen fehlender Verzinsung, sondern erst bei erkennbarer Erfolglosigkeit der Belebungsmaßnahmen auf einen niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden.