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Rechtsberatung | unentgeltliche Rechtsberatung durch einen berufserfahrenen Juristen
Das der Verfassungsbeschwerde eines pensionierten Richters, der sich gegen eine Verurteilung zu einer Geldbuße wegen unerlaubter geschäftsmäßiger Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zur Wehr setzte, stattgegeben, weil sie den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Die Gerichte hätten bei der Auslegung des RBerG nicht erwogen, ob der Begriff der „Geschäftsmäßigkeit” unter Berücksichtigung der durch das RBerG geschützten Interessen und des Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit von Verfassungs wegen im konkreten Fall eine Auslegung erfordert, die die unentgeltliche Rechtsbesorgung durch einen berufserfahrenen Juristen nicht erfasst. Dies ist der Fall, wenn die Schutzzwecke des RB...