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Entgeltfortzahlung | Teilnahmepflicht von Arbeitgebern mit zahlreichen geringfügig Beschäftigten am Umlageverfahren
Mit Urt. v. 23. 10. 2003 - L 5 KR 175/02 hat das LSG NRW entschieden, dass bei der Berechnung des Schwellenwerts für die Teilnahme am Ausgleichsverfahren des LFZG auf die Gesamtarbeitszeit im Betrieb abzustellen ist und daher bei einer verfassungskonformen Auslegung des § 10 Abs. 2 Satz 5 LFZG Teilzeitbeschäftigte mit einer Wochenarbeitszeit von unter 10 Stunden mit dem Faktor 0,25 anzusetzen sind. Bei einem Zeitungsvertrieb mit 800 bis 1 000 Teilzeitbeschäftigten und wenigen weiteren Arbeitskräften wird daher die 20-Personen-Grenze deutlich überschritten, so dass keine Beitragspflicht zur Umlage U1 zu dem Ausgleichsverfahren nach dem LFZG besteht.