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OLG Düsseldorf 29.04.2003 23 U 121/02, NWB 44/2003 S. 338

Steuerberatung | Steuerberaterhaftung wegen verspäteter Abgabe einer Steuererklärung

Macht ein Mandant seinen Steuerberater für die verspätete Abgabe einer Steuererklärung verantwortlich, so kommt eine Verzugshaftung (ausnahmsweise) nur dann in Betracht, wenn die fristgemäße Einreichung zu den Dienstpflichten des Steuerberaters gehört. Eine solche Dienstpflicht ist grundsätzlich nicht anzunehmen. Denn ohne eine eindeutige Zusage übernimmt der steuerliche Berater im Zweifel nicht die Vertragspflicht, für den Leistungserfolg einzustehen, dass die steuerlichen Erklärungen zu den gesetzlich bestimmten Fristen fertig gestellt sind. Sofern dies ausnahmsweise doch angenommen werden kann, gerät der Steuerberater regelmäßig erst dann in Verzug, wenn er trotz Mahnung fällige Dienstpflichten nicht erfüllt. Demgegenüber haftet der Steuerberater für die verspätete Abgabe einer Steuerer...