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Grunderwerbsteuerbefreiung nach dem Vermögensgesetz
Hinsichtlich der Frage nach dem Rechtsnachfolger eines Geschädigten als Berechtigter i. S. des VermG gilt nach einem - 5 K 505/97 Folgendes: (1) Mit Blick auf den Normzweck des § 6 VermG gilt eine Organisation, die gem. § 2 Abs. 1 Satz 5 VermG zum Rechtsnachfolger einer geschädigten Vereinigung bestimmt wurde, selbst als Berechtigter i. S. von § 6 Abs. 1a Satz 1 VermG. Dies sind insbesondere die Organisationen, die aufgrund des Rückerstattungsrechts als Nachfolgeorganisationen anerkannt worden sind. Das Gesetz trägt damit dem Umstand Rechnung, dass der Vermögenswert im Bestand der Organisation verblieben wäre, wäre er nicht dem Geschädigten durch Maßnahmen nach § 1 VermG entzogen worden. (2) Der Rückerwerb von Grundstücken aus enteignetem Gewerkschafts...