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Aufwendungen zur Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrags
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Rückabwicklung eines Kaufvertrags für ein selbst genutztes Einfamilienhaus getätigt werden, sind gem. - 5 K 4083/02, nicht außergewöhnlich i. S. des § 33 Abs. 1 EStG. Sie können darüber hinaus nur dann zwangsläufig i. S. des § 33 Abs. 1 EStG sein, wenn auch der Abschluss des Kaufvertrags selbst zwangsläufig war. Die Gründe für die Rückabwicklung sind für die Zwangsläufigkeit ohne Bedeutung.