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Gewerblicher Grundstückshandel
Das BMF-Schreiben und seine Auswirkungen
Der Weg zum gewerblichen Grundstückshandel
Sofern Immobilien zum steuerlichen Privatvermögen und damit eben nicht zum Betriebsvermögen gehören, werden Gewinne aus Veräußerungsgeschäften grundsätzlich nicht besteuert. Ausnahmsweise unterliegen private Veräußerungsgewinne der Besteuerung, wenn es sich um sog. Spekulationsgeschäfte i. S. des § 23 EStG handelt, also zwischen der Anschaffung und der Veräußerung der Immobilie nicht mehr als 10 Jahre liegen.
Dieser Umstand führte zu der Überlegung, ob nicht Immobilienveräußerungen dann in den gewerblichen Bereich und damit in den Bereich des Betriebsvermögens gehören, wenn sie eine gewisse Intensität aufweisen. Es entwickelte sich infolgedessen das Rechtsinstitut des sog. gewerblichen Grundstückshandels. Hier sind nicht nur die Miet- und Pachterträgnisse, sondern auch die Veräußerungsgewinne einkommensteuerpflichtig. Außerdem entfällt die AfA-Berechtigung, da die Grundstücke zum Umlaufvermögen gehören. Ferner kann auch eine gewerbesteuerliche Belastung eingreifen.
Im Jahre 1990 schuf die Finanzverwaltung ein umfassendes BMF-Schreiben, in dem sie zum einen die Rechtsprechung zusammenfasste und zum anderen ihre eigen...