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Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls
Die für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls geltende Frist gem. § 164a Abs. 1 StBerG beginnt gemäß , nicht bereits mit der Kenntnis der Steuerberaterkammer vom Eintritt des Vermögensverfalls zu laufen, sondern erst dann, wenn die Steuerberaterkammer zu der Überzeugung gelangt ist, dass dem betroffenen Steuerberater der Nachweis nicht gelungen ist, dass Interessen seiner Auftraggeber durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind.