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BBV Nr. 8 vom Seite 39

Beratungsfehler eines Steuerberaters

Redaktion

Das - (noch) nicht rechtskräftig, hat entschieden, dass die Verpflichtung eines Steuerberaters nach einem Beratungsfehler, auf die eigene Regresspflicht und deren kurze Verjährung nach § 68 StBerG hinzuweisen, nicht allein deshalb entfällt, weil sich der geschädigte Mandant bei einem anderen Steuerberater in steuerrechtliche Beratung begibt. Die Einschaltung der Haftpflichtversicherung des Steuerberaters nach einem Beratungsfehler, die Vertretung des zuvor geschädigten Mandanten im finanzgerichtlichen Verfahren sowie die Darstellung von dessen Durchführung als erfolgversprechend führen nicht ohne weiteres dazu, dass die Berufung auf die Einrede der Verjährung durch den Steuerberater gegen Treu und Glauben verstößt.