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IWB Nr. 15 vom Seite 723 Fach 7 Marokko Gr. 2 Seite 26

Das Steuerrecht Marokkos

von Frédéric Elbar, Conseil Juridique et Fiscal, Casablanca und RA/StB Wolfhard Tillmanns, Avocat au Barreau des Hauts de Seine, Düsseldorf

A. Körperschaftsteuer (Impôt sur les sociétés)

I. Allgemeines System

1. Steuerpflicht, Befreiungen

Die Körperschaftsteuer beruht auf einem Gesetz v. (Gesetz Nr. 24-86, Dahir Nr. 1-86-239).

Steuerpflichtig sind Gesellschaften jeglicher Rechtsform, unabhängig von ihrem Gesellschaftszweck und der Art ihrer tatsächlichen Tätigkeit; ausgenommen sind marokkanische offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschaftern sowie associations en participation, soweit diese nicht unwiderruflich für die Körperschaftsbesteuerung optiert haben, faktische Gesellschaften mit natürlichen Personen als Gesellschaftern, wirtschaftliche Interessenvereinigungen („GIE”) und bestimmte Immobiliengesellschaften; körperschaftsteuerpflichtig sind ferner gewerbliche Betriebe und gewerblich tätige juristische Personen der öffentlichen Hand.

Befreit sind bestimmte nicht gewinngerichtete Vereinigungen etc. im Rahmen ihres Gesellschaftszwecks, bestimmte Genossenschaften und Gesellschaften, die Viehzucht betreiben. Steuerermäßigungen gelten für exportierende Unternehmen, landwirtschaftli...