Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
IWB Nr. 15 vom Seite 713 Fach 5 Türkei Gr. 2 Seite 122

Besteuerung von Schenkungen in der Türkei

von Dipl.-Volkswirt Nebi Kesen, StB, Hamburg

I. Einleitung

Schenkungen in der Türkei werden nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (Veraset ve Intikal Vergisi Kanunu, VIVK, Gesetz Nr. 7338 v. ) der Besteuerung unterworfen. Weitere Rechtsgrundlagen der Schenkungsteuer stellen die Verwaltungsnormen (Verordnungen, Richtlinien, Erlasse) und die Rechtsprechung dar.

Bei internationalen Schenkungsfällen ist ausschließlich das innerstaatliche Schenkungsteuerrecht maßgebend, da die Türkei auf dem Gebiet der Schenkungsteuer wie bei der Erbschaftsteuer bisher keine internationalen Abkommen unterzeichnet hat, die gegenüber dem nationalen Steuerrecht Vorrang hätten und u. U. zur Verminderung der Doppelbesteuerung beitragen würden.

II. Persönliche und sachliche Steuerpflicht

Als Steuerpflichtiger im Schenkungsfall gilt der Erwerber (§ 5 VIVK). Die Steuerpflicht beginnt mit dem Abgabedatum der Schenkungsteuererklärung, soweit diese durch den Erwerber eingereicht wird. In den Fällen, in denen keine Schenkungsteuerklärung abgegeben oder ein Teil der beschenkten Güter nicht angegeben wurde, gilt als Beginn der Steuerpflicht das Datum der behördlichen Feststellung der übertragenen Güter (§ 20 VIVK).

Die sachliche Steuerpflicht tritt ein, wenn...