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Ansparabschreibung gem. § 7g Abs. 3 EStG im Outbound-Fall
I. Einleitung
Eine beim FG Münster durch die Verf. eingelegte und vom Finanzamt angenommene Sprungklage () gibt Gelegenheit einen überaus interessanten Steuereffekt der Ansparabschreibung gem. § 7g Abs. 3 EStG im Outbound-Fall zu diskutieren.
II. Grundlagen der Ansparabschreibung
1. Grundsätzliche Regelung
Gem. § 7g Abs. 3 EStG ist es Steuerpflichtigen möglich, für die künftige Anschaffung bzw. Herstellung von Wirtschaftsgütern eine den Gewinn mindernde Rücklage zu bilden. Die Rücklage darf 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der voraussichtlich (zum Begriff „voraussichtlich” vgl. , DStR 2002, S. 672; Weßling/Romswinkel, DStR 2004, S. 709) bis zum Ende des zweiten auf die Bildung folgenden Wirtschaftsjahres angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter betragen. Die maximale Höhe der Rücklage beträgt 154 000 €.
Der im Inland unbeschränkt Steuerpflichtige A betreibt ein Einzelunternehmen und beabsichtigt zum in den Jahren 2005 und 2006 Anschaffungen i. H. von insgesamt 200 000 €.
Im Jahre 2004 kann A eine den Gewinn mindernde Rücklage i. H. von 80 000 € bilden.