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Eherecht | Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit
Der Versorgungsausgleich ist wegen grober Unbilligkeit gem. § 1587c Nr. 1 BGB auszuschließen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte während der Ehezeit weder erwerbstätig war noch den gemeinsamen Haushalt überwiegend versorgt, sondern auf Kosten des anderen Ehegatten eine Berufsausbildung absolviert hat, die es ihm ermöglicht, sich im Rahmen einer späteren Berufsausübung eine eigene Alterssicherung zu verschaffen ().