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BFH 28.04.2004 VIII B 222/03, NWB 33/2004 S. 262

Einkommensteuer | Miete und Verpflegungsmehraufwand wegen auswärtiger Unterbringung kein ausbildungsbedingter Mehrbedarf (§ 32 Abs. 4 EStG)

Aufwendungen für den erhöhten Lebensbedarf wegen auswärtiger Unterbringung (Miete, Verpflegungsmehraufwand) eines ledigen Auszubildenden mit eigenem Hausstand am Wohnort sind bereits mit dem Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abgegolten. Die Aufwendungen können nicht als ausbildungsbedingter Mehraufwand berücksichtigt werden (, n. v.).