Zugangsvermutung bei schriftlichen Verwaltungsakten
Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag (bei einer Übermittlung im Geltungsbereich der AO) bzw. einen Monat (bei einer Übermittlung außerhalb des Geltungsbereichs der AO) nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
Ein Verwaltungsakt kann auch durch Telefax wirksam bekannt gegeben werden. Bei dem durch Telefax bekannt gegebenen Verwaltungsakt handelt es sich um einen elektronisch übermittelten Verwaltungsakt (AEAO zu § 122 Nr. 1.8.2), mit der Folge, dass er unabhänigig von einer Bekanntgabe im In- oder Ausland am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben gilt (§ 122 Abs. 2a AO). Es gelten jedoch die für schriftliche Verwaltungsakte maßgebenden Grundsätze, d. h., dass der Verwaltungsakt nicht zwingend unterschrieben sein muss. Die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten reicht gem. § 119 Abs. 3 AO aus.
Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (§ 122 Abs. 2, Abs. 2a AO).
Für die Nachweispflicht gilt folgendes:
Bestreitet der Steuerpflichtige den Zugang eines Verwaltungsakts überhaupt, so bedarf das Bestreiten i.d.R. keiner näheren Substantiierung, weil diese im Fall des Nichtzugangs kaum möglich sein dürfte ( BStBl 1977 II S. 321).
Die Behörde kann jedoch den Zugang beweisen. Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom (BStBl 1989 II S. 534; bestätigt durch BFH/NV 1994 S. 141) kann der Nachweis des Zugangs nicht nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises geführt werden. Es besteht kein Beweis des ersten Anscheins dahin, daß alle zur Post gegebenen Schriftstücke dem Empfänger auch tatsächlich zugehen. Der Zugangsnachweis ist vielmehr nach den allgemeinen Beweisregeln, insbesondere denen des Indizienbeweises zu führen. Dabei sind vor allem die Verhaltensweisen des Steuerpflichtigen bzw. seines Beraters frei zu würdigen und die Umstände zu berücksichtigen, die gegen die Glaubwürdigkeit der Behauptung des Steuerpflichtigen über den Nichtzugang des Verwaltungsakts sprechen.
In der Regel dürfte es jedoch zweckmäßiger sein, den Verwaltungsakt im Wege der förmlichen Zustellung erneut bekanntzugeben.
Behauptet der Steuerpflichtige dagegen den späteren Zugang eines Verwaltungsakts, so muß er dies durch nähere Angaben (z.B. Poststempel, Briefumschlag, Eingangsvermerk) substantiieren ( BFH/NV 1987 S. 412). Dies ist sachlich gerechtfertigt, weil die Umstände, die gegen einen Zugang des Verwaltungsakts innerhalb der Dreitagevermutung sprechen, i.d.R. in seinem Kenntnisbereich liegen ( BStBl 1977 II S. 321). Nur wenn sich aus seinem schlüssigen Vortrag oder den Umständen des Falles begründete Zweifel am Zugang zu dem gesetzlich vermuteten Zeitpunkt ergeben, entsteht die Beweispflicht der Behörde ( BStBl 1990 II S. 108). Der Steuerpflichtige braucht seine schlüssig vorgetragenen Angaben nicht zu beweisen; bereits ein substantiierter Tatsachenvortrag kann Zweifel i.S.d. § 122 Abs. 2 AO und somit die Nachweispflicht der Behörde auslösen ( BFH/NV 1987 S. 274).
Inhaltlich gleichlautend
Oberfinanzdirektionen Düsseldorf v. - S 0284
Oberfinanzdirektionen Münster v. - S 0284
Fundstelle(n):
CAAAB-25025