Wirtschaftsüberlassungsvertrag zwischen nahen Angehörigen
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen eines Wirtschaftsüberlassungsvertrages.
Überlässt der Landwirt seinem Sohn zwar das alleinige Nutzungsrecht am gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und
die alleinige Entscheidungsbefugnis für alle zur Führung des Betriebs erforderlichen Maßnahmen bis zum Eintritt des Erbfalls,
wird der Sohn aber weder Eigentümer des lebenden und toten Inventars noch erlangt er auf andere Weise, z.B. durch „eiserne
Verpachtung” des Inventars, das volle Verfügungsrecht über das lebende und tote Inventar, liegt kein Wirtschaftsüberlassungsvertrag
vor.
Zu den Voraussetzungen der steuerlichen Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen.
Ein Pachtvertrag kann steuerlich auch dann anzuerkennen sein, wenn die vertragliche Gestaltung, dem Verpächter eines landwirtschaftlichen
Hofes und seiner Ehefrau einen Anspruch auf gemeinsame Haushaltsführung gegen den Pächter zu gewähren, zwischen Fremden nicht
üblich sein sollte. Wird ein solcher Vertrag ernsthaft vereinbart und auch tatsächlich durchgeführt, weil z.B. der Verpächter
ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an dem Vertrag hat, da er mit ihm die Voraussetzung für den Bezug einer Rente aus
der landwirtschaftlichen Alterskasse schafft, ist der Pachtvertrag gleichwohl steuerlich anzuerkennen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1681 EFG 2004 S. 1681 Nr. 22 WAAAB-24953
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