Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Übersendung von Prüfungsberichten an die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung
Gem. der bzw. S 0131 - 16/St 24 erfolgt die Überprüfung, ob und in welcher Höhe sozialversicherungsrechtliche Beitragspflichten für einen Arbeitgeber bestehen, gem. § 28p SGB IV allein durch die Träger der Rentenversicherung. Diese haben das Recht und die Pflicht, Lohnunterlagen aller Beschäftigten zu prüfen. Deshalb seien alle LSt-Prüfberichte grundsätzlich auf Anforderung den Rentenversicherungsträgern zu übermitteln. Abzutrennen seien dabei aber Feststellungen, die dem Arbeitgeber für die Zukunft die Erfüllung seiner lohnsteuerlichen Pflichten auferlegen, Feststellungen zur USt bei Sachzuwendungen sowie Feststellungen zu Versorgungsbezügen ab dem 65. Lebensjahr. Eine Übersendung von Betriebsprüfungsberichten sei wegen der Wahrung des...