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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 174/02 EFG 2004 S. 1553

Gesetze: UStG 1998 § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG 1998 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. aUStG 1998 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EWGRL 388/77 Art. 5 Abs. 6

Steuerfreie Entnahme eines zum Unternehmensvermögen einer GbR gehörenden, ohne Vorsteuerabzug erworbenen PKW unmittelbar vor der Veräußerung des Fahrzeugs

Umsatzsteuer 1998

Leitsatz

1. Hat eine GbR die private PKW-Nutzung eines gebraucht, ohne Vorsteuerabzug erworbenen PKW von Anfang an nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG 1996 als Verwendungseigenverbrauch versteuert, so hat sie den PKW ihrem Unternehmen zugeordnet.

2. Hat die GbR bei der Weiterveräußerung dieses Fahrzeugs unter Bezugnahme auf den Vorlagebeschluss des BFH zum EuGH (V R 61/96 vom , BFH/NV 1999, 571) eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie den PKW nicht steuerpflichtig veräußern wollte, so ist davon auszugehen, dass sie das Fahrzeug unmittelbar vor der Veräußerung nach Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei entnommen hat, mit der Folge, dass die Veräußerung des PKW dann nicht mehr im Rahmen ihres Unternehmens erfolgte und daher nicht der Umsatzsteuer unterlag (rechtsformunabhängige Anwendung der vom , BFH/NV 2002, 742, für Einzelunternehmer entwickelten Grundsatze auch für eine GbR).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 400 Nr. 7
EFG 2004 S. 1553
LAAAB-24666

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