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Schwarzarbeit | Nichtigkeit eines freien Dienstverhältnisses im Gegensatz zu Arbeitsverhältnissen
In einem freien Dienstverhältnis führt ein beiderseitiger Verstoß gegen § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 SchwarzArbG gem. § 134 BGB zur Nichtigkeit des Vertrags. Demgegenüber führt die Abrede in einem Arbeitsvertrag, die Arbeitsvergütung ohne Berücksichtigung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen („schwarz”) auszuzahlen, regelmäßig nicht zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrags. Soll die Abführung von Steuern und Beiträgen vereinbarungsgemäß teilweise unterbleiben, ist nur diese Abrede und nicht ein Teil der Vergütungsvereinbarung nichtig ().