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BFH 19.05.2004 VI B 120/03, n. v., NWB 31/2004 S. 248
Lohnsteuer | Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung
AN-Anteile zur Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenversicherung stellen eine Gegenleistung für die Erbringung der Arbeitsleistung dar. Sie gehören deshalb zum Arbeitslohn. Der Arbeitslohn ist mit der Abführung des Anteils der AN-Beiträge durch den ArbG zugeflossen (, n. v.).