BFH Beschluss v. - X B 6/04

Begriff der grundsätzlichen Bedeutung

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet, weil die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) und auch keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze —2.FGOÄndG— vom , BGBl I 2000, 1757 —FGO n.F.—).

1. a) „Grundsätzliche Bedeutung” i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des BFH zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. wenn die Beantwortung der Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. z.B. , BFHE 188, 372, BStBl II 2000, 254; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des BFH). Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein (Gräber/Ruban, a.a.O.).

aa) Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (vgl. die Nachweise aus der BFH-Rechtsprechung bei Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 28).

bb) Die Revision kann nur zugelassen werden, wenn die klärungsbedürftige Frage im künftigen Revisionsverfahren geklärt werden kann, wenn also eine Aussage zu dieser Rechtsfrage erforderlich ist, um das Entscheidungsergebnis zu begründen (Klärungsfähigkeit; vgl. dazu z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 30, m.w.N. aus der Rechtsprechung). Eine vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage ist u.a. dann nicht klärungsfähig, wenn sie sich nur stellen kann, wenn von einem anderen als dem vom Finanzgericht (FG) festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird (vgl. z.B. , BFH/NV 2000, 1238; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 30, m.w.N.). Etwas anderes gilt nur dann, wenn —anders als hier— bezüglich des vom FG festgestellten Sachverhalts zulässige und begründete Verfahrensrügen erhoben wurden oder wenn die Bindung des BFH an den festgestellten Sachverhalt aus anderen Gründen entfällt (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 30, m.w.N.).

b) Nach diesen Maßstäben kommt der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage, „ob der Umfang des notwendigen Betriebsvermögens bei einem verpachteten Gewerbebetrieb Einschränkungen unterliegt, insbesondere bei den Wirtschaftsgütern, die nicht mitverpachtet sind”, keine grundsätzliche Bedeutung zu.

Dabei kann der beschließende Senat offen lassen, ob diese Rechtsfrage klärungsbedürftig ist. Sie ist jedenfalls im hier vorliegenden Streitfall nicht klärungsfähig. Denn nach dem vom FG festgestellten und für den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Sachverhalt hat die Klägerin nicht einen „ganzen” Betrieb, sondern lediglich einen Teilbetrieb verpachtet. Es kommt vor allem hinzu, dass die Klägerin diesen Teilbetrieb im Rahmen des von ihr in Eigenregie betriebenen Gesamtbetriebes („Restbetriebes”) verpachtet hatte. Dies ergibt sich aus der vom FG festgestellten —unbestrittenen— Tatsache, dass der Teilbetriebspächterin „das gesamte von (dieser) benötigte Material von der Firma der Klägerin geliefert werden (sollte)” und der Klägerin (Verpächterin) „zu diesem Zweck…die Mitbenutzung sämtlicher überlassener Räume gestattet (war)”.

Der im Hinblick auf diese umfänglichen —vertraglich gesicherten— Lieferbeziehungen zwischen der Klägerin und der Pächterin und das von der Klägerin im eigenbetrieblichen Interesse vorbehaltene Mitbenutzungsrecht des Pachtgrundstücks zu bejahende enge wirtschaftliche Zusammenhang des verpachteten Teilbetriebs mit dem „Restbetrieb” der Klägerin führte dazu, dass die Wirtschaftsgüter des verpachteten Teilbetriebes zum notwendigen Betriebsvermögen des „Restbetriebes” der Klägerin gehörten mit der weiteren Folge, dass ihr das Verpächterwahlrecht zur Erklärung der Teilbetriebsaufgabe nicht zustand (vgl. z.B. Schmidt/ Wacker, Einkommensteuergesetz, 23. Aufl., § 16 Rz. 694; Gänger in Bordewin/Brandt, Einkommensteuergesetz, § 16 Rz. 309, jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung).

Unter diesen Umständen handelte es sich bei dem von der Klägerin verpachteten Teilbetrieb entgegen der von ihr in ihrer Beschwerdebegründung vertretenen Ansicht nicht etwa um „inaktives” Betriebsvermögen, welches nur deshalb als betriebliches Vermögen zu qualifizieren war, weil die Klägerin von ihrem „Verpächter"-Wahlrecht zur (Teil-)Betriebsaufgabe keinen Gebrauch gemacht hatte. Vielmehr stellte der verpachtete Teilbetrieb notwendiges Betriebsvermögen ihres „aktiven” Restbetriebes dar.

Die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob das von der Klägerin während der Pachtzeit von der Stadt hinzuerworbene und sodann mit dem verpachteten Teilbetriebsgrundstück verschmolzene „Vorratsgelände” mit dessen Erwerb ebenfalls notwendiges Betriebsvermögen ihres „Restbetriebes” wurde, richtete sich deshalb entgegen den Vorstellungen der Klägerin nach den allgemeinen, durch eine gefestigte Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. , BFHE 124, 424, BStBl II 1978, 330) geklärten Grundsätzen.

2. Aus denselben Erwägungen kommt eine Zulassung der Revision auch nicht wegen des Erfordernisses einer BFH-Entscheidung zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO n.F.) in Betracht (zur Qualifikation dieses Zulassungsgrundes als speziellen Tatbestand der „Grundsatzrevision” vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 38).

3. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO n.F. abgesehen.

Fundstelle(n):
YAAAB-24491