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Einkommensteuer | Pflichtbeiträge der Angehörigen freier Berufe zu den Versorgungswerken keine Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4, § 3 Nr. 62 EStG)
Die Systematik des ESt-Rechts verbietet es, Vorsorgeaufwendungen als Erwerbsaufwendungen, sei es als BA oder als WK, einzustufen. Pflichtbeiträge von Angehörigen freier Berufe zu den Versorgungswerken ihrer jeweiligen Kammer sind keine BA i. S. des § 4 Abs. 4 EStG, sondern Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG. Auch kommt der BA-Abzug eines dem „ArbG-Anteil” (§ 3 Nr. 62 EStG) entsprechenden Teils der Vorsorgeaufwendungen eines Selbständigen nicht in Betracht. Zudem ist der allgemeine Gleichheitssatz nicht insofern verletzt, als Selbständige gegenüber AN dadurch benachteiligt sind, dass der Betrag des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG den Betrag des nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien ArbG-Anteils nicht erreicht (, n. v.).