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Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückdeckungsversicherung
Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung für eine Pensionsverpflichtung sind gem. in Höhe der verzinslichen Ansammlung der vom Versicherungsnehmer geleisteten Sparanteile der Versicherungsprämien (zzgl. etwa vorhandener Guthaben aus Überschussbeteiligungen) zu aktivieren.