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Haftung für USt bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen
Durch das StÄndG 2003 vom (BBK 2/2004 F. 2 S. 1259) sind § 13c UStG– Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen – und § 13d UStG– Haftung bei Änderung der Bemessungsgrundlage – in das UStG aufgenommen worden. Mit Schreiben vom - IV B 7 - S 7279a - 17/04 bzw. S 7279b - 2/04 erläutert das BMF ausführlich die sich aus der gesetzlichen Neuregelung ergebenden Konsequenzen. ▶ Hinweis: Der Volltext kann beim Kundenservice des NWB-Verlags unter Tel.: 0 23 23/1 41-1 71 angefordert werden.