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Doppelbesteuerung | Arbeitgeberbegriff nach dem DBA-Frankreich
Zahlt eine inländische GmbH ihrem Geschäftsführer auch den Arbeitslohn für seine in Frankreich ausgeübte und 183 Tage nicht überschreitende Tätigkeit bei der dort ansässigen Muttergesellschaft, so unterliegt der darauf entfallende Arbeitslohn dann nicht der deutschen Besteuerung, wenn er wirtschaftlich von der französischen Muttergesellschaft getragen wird. Dazu reicht es aus, wenn die inländische GmbH der französischen Muttergesellschaft die konkreten Lohnkosten konzernintern in Rechnung stellt (FG Ba-Wü., Urt. v. , 9 K 53/97, EFG 2004, S. 708). • Hinweis: Der Kl. war im Streitjahr 1993 Geschäftsführer einer inländischen GmbH. Zudem war er Mitglied des Vorstands der Muttergesellschaft X-S.A. sowie des Verwaltungsrats der Schwestergesellschaften Z-S.A. und W-S.A., alle mit Sitz i...BStBl II 2003, S. 306