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Haftungsumfang bei Beratung zur Gesellschaftsbeteiligung
Wer einen anderen allein auf steuerliche Vorteile einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung hinweist, haftet nach dem bei einem Fehler grundsätzlich nur für den ausgebliebenen Steuervorteil, nicht auch für den ausgebliebenen Unternehmenserfolg. Daneben werden in den Schutzbereich der vorvertraglichen Pflichten zur richtigen Darstellung der Vorteile und Risiken einer Gesellschaftsbeteiligung in der Regel nachträglich auch Dritte einbezogen, sobald der Hinweisgeber erfährt, dass sie in Abstimmung mit dem Erstinteressenten möglicherweise an seiner Stelle in das Anlagevorhaben eintreten. Diesen Dritten gegenüber kann der Hinweisgeber auch für Fehler und Versäumnisse aus der Unterrichtung des Erstinteressenten haften, die für die Entschlussbildung des Dritten fortwirken.