Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BBV 7/2004 S. 8

Erbschaftsteuer: Aufteilung des Betriebsvermögens einer Personengesellschaft

Bei der Ermittlung des Werts des Betriebsvermögens einer Personengesellschaft waren Forderungen und Schulden zwischen Gesellschaft und Gesellschafter nach § 97 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 BewG in der bis zum anzuwendenden Fassung nicht anzusetzen. Dem Gesellschafter war jedoch im Rahmen der Aufteilung eine Forderung gegen die Gesellschaft als Teil des Sonderbetriebsvermögens vorweg zuzurechnen (§ 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG a. F.). Die Schuld eines Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft war diesem bei der Aufteilung – unabhängig davon, ob sie zu seinem Sonderbetriebsvermögen zählte oder nicht – ebenfalls vorab zuzurechnen (FinMin Saarland, Erl. v. - B/5-3 - 95/2004 - 3932).