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Erbschaftsteuer: Aufteilung des Betriebsvermögens einer Personengesellschaft
Bei der Ermittlung des Werts des Betriebsvermögens einer Personengesellschaft waren Forderungen und Schulden zwischen Gesellschaft und Gesellschafter nach § 97 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 BewG in der bis zum anzuwendenden Fassung nicht anzusetzen. Dem Gesellschafter war jedoch im Rahmen der Aufteilung eine Forderung gegen die Gesellschaft als Teil des Sonderbetriebsvermögens vorweg zuzurechnen (§ 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG a. F.). Die Schuld eines Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft war diesem bei der Aufteilung – unabhängig davon, ob sie zu seinem Sonderbetriebsvermögen zählte oder nicht – ebenfalls vorab zuzurechnen (FinMin Saarland, Erl. v. - B/5-3 - 95/2004 - 3932).