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Umsatzsteuer beim Forderungskauf und Forderungseinzug
Der EuGH hat mit seinem Urt. v. - Rs. C-305/01 entschieden, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der Forderungen unter Übernahme des Ausfallrisikos aufkauft und seinen Kunden dafür eine Gebühr berechnet, eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Art. 2 und 4 der 6. EG-Richtlinie (Leistung im wirtschaftlichen Sinne) ausführt, so dass er die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen hat und daher zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Weiterhin stellt diese wirtschaftliche Tätigkeit eine Einziehung von Forderungen dar und ist damit von der eingeführten Steuerbefreiung ausgeschlossen. Darüber hinaus können nach Auffassung des EuGH das echte Factoring und das unechte Factoring nicht ungleich behandelt werden. Der BFH hat sich mit Folgeurteil v. - V R 34/99 dieser Rechtsauffassung angeschlossen und sie ergänzt. Zur Anwendung dieser Urtei...