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BBV Nr. 7 vom Seite 20

Eigenheimförderung - Probleme bei gescheiterter Ehe

Professor Dr. Hans-Joachim Kanzler

Spielball selbstgenutztes Wohnhaus

Oft ist das Eigenheim der einzige Vermögensgegenstand der Ehegatten, die sich verschuldet haben und die Finanzierung nur gemeinsam aufbringen konnten und deshalb auch Miteigentümer sind. Die einfachste Lösung, die regelmäßig der nachteiligeren Teilungsversteigerung vorzuziehen ist, ist der freihändige Verkauf des Hauses. Damit wird die Schuldenlast beider Ehegatten gemindert oder fällt gar weg. Ist einer der Ehegatten Alleineigentümer oder durch einen Nießbrauch des anderen Ehegatten belasteter Eigentümer des Hauses, wird der Ausgleich meist ohne Verlust des Eigentums möglich sein. Sowohl bei Miteigentum als auch bei Alleineigentum kann das Familienheim dann auch in eine unterhaltsrechtliche Vereinbarung oder in die Vermögensauseinandersetzung, etwa zum Zwecke des Zugewinnausgleichs, durch Übertragung des Miteigentumsanteils auf den anderen Ehegatten, einbezogen werden.

In all diesen Fällen ist der steuerrechtliche Gesichtspunkt der Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums zu beachten, sofern das Objekt einmal nach § 7bS. 21 oder § 10e EStG steuerlich begünstigt war oder der Förderung durch das Eigenheimzulagengesetz unterlegen hat.

Eigenheimförderung und Realsplitting . . .

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