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Steuerberatung | keine Befreiung ehemaliger Bediensteter des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands von der Steuerberaterprüfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b StBerG)
Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst: (1) Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband ist eine Einrichtung der kommunalen Selbstverwaltung, nicht aber eine Rechnungsprüfungsbehörde des Freistaats Bayern. Ehemalige Bedienstete des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands erfüllen deshalb mit ihrer früheren Tätigkeit für den Prüfungsverband nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Steuerberaterprüfung gem. § 38 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b StBerG. (2) Die Befreiungsvorschrift des § 38 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b StBerG ist nicht über ihren Wortlaut hinaus dahin auszulegen, dass auch Tätigkeiten als Bediensteter des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands von ihr erfasst werden. (3) Die Beschränkung der Befreiungsvoraussetzungen des § 38 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b StBerG auf ehemalige Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte der Rec...