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BVerwG 17.06.2004 2 C 50/02, NWB 29/2004 S. 236

Öffentlicher Dienst | Verfassungswidrigkeit der Beihilfevorschriften des Bundes

Die als Verwaltungsvorschriften ergangenen Beihilfevorschriften des Bundes genügen nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts. Die wesentlichen Entscheidungen über die Leistungen an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit hat der Gesetzgeber zu treffen. Für eine Übergangszeit sind die Vorschriften allerdings noch anzuwenden. Der Anspruch eines Beamten auf Beihilfe im Falle der Pflegebedürftigkeit des Ehegatten entfällt nicht deshalb, weil dieser eine private Pflegeversicherung abgeschlossen hat, zu der der Arbeitgeber einen Zuschuss leistet. Die Beihilfeberechtigung für den Ehegatten ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil Angestellte im öffentlichen Dienst nach dem Tarifrecht eigene Ansprüche auf Beihilfe haben...